Heizungsgesetz erklärt: Wer früher investiert wird belohnt

Wir wollen hier die wichtigsten Fakten kurz zusammenfassen und auf weitere hilfreiche offizielle Informationen verweisen.

In aller Kürze

Ab spätestens Mitte 2028 (Details: siehe Fristen unten) sollen alle neuinstallierten Heizungen spezielle Anforderungen erfüllen. Kurz gesagt, mit überwiegend Erneuerbarer Energie betrieben werden. Noch mal: nur die neu installierten Heizungen.

Wer seine bestehende fossile (Öl- oder Gas-) Heizung ersetzt und somit auf diesen Standard wechselt wird ab sofort staatlich gefördert. Wer das schon in den kommenden Jahren tut kann eine besonders hohe Förderung beanspruchen. Diese reduziert allerdings ab 2028 wieder schrittweise. Wer früher investiert, wird somit belohnt.

Ab 2045 dürfen keine fossilen Öl- und Gasheizungen mehr betrieben werden. Vorher gibt es keine neue Austauschpflicht für bereits bestehende Heizungen.

Wann der Umstieg im Neubau oder im Bestand auf Erneuerbares Heizen erfolgen soll, zeigt diese Grafik. *) Mehr erfahren Sie auf www.energiewechsel.de/beg Grafik: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Detail

Anforderungen

Sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt – für Vaterstetten spätestens ab Juni 2028 – müssen neu installierte Heizungen neue Anforderungen erfüllen. Ausschließlich für Neubauten in Neubaugebieten gilt das allerdings bereits ab sofort – also unabhängig vom Zeitpunkt der veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung.

Ob eine neue Heizung die neuen Anforderung erfüllt, kann entweder detailliert rechnerisch belegt werden – hier kommen die oft genannten diesem 65 Prozent erneuerbarer Energien ins Spiel – oder aber alternativ (bzw. einfacher) können folgende Optionen – sogenannte Erfüllungsmöglichkeiten – genutzt werden, die pauschal laut Gesetz als klimafreundlich anerkannt sind.

  • Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Einbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.)
  • Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (unter gewissen Voraussetzungen)

Mehr Details sind z.B. hier zu finden:

Fristen

Bereits ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Anforderungen für Heizungen von Neubauten innerhalb von Neubaugebieten.

Erst ab dem dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung in Vaterstetten – spätestens ab 01. Juli 2028 – gelten die neuen Anforderungen dann auch für neue Heizungen in Neubauten in Baulücken und in Bestandsgebäuden.

Spätestens in der kommunalen Wärmeplanung sollte für sie ersichtlich sein, ob und ab wann ein Anschluss ihres Gebäudes an das Fernwärmenetz möglich wird. Wenn nicht schon vorher klar, haben sie spätestens dann die Wahl – falls möglich – ob und wann sie sich ans Fernwärmenetz anschließen lassen wollen oder ob sie sich um eine andere Form der klimaneutralen Wärmeversorgung bemühen wollen bzw. müssen.

In jedem Fall werden sie beim Umstieg vom Bund durch finanzielle Förderung unterstützt.

Falls z.B. das Fernwärmenetz schon bei ihnen verfügbar ist, und sie ihre bisher fossile Heizung durch einen Fernwärmeanschluss ersetzen wollen, dann werden sie durch hohe Förderung finanziell belohnt, wenn sie das bereits vor 2028 tun obwohl ihre fossile Heizung eigentlich noch funktioniert.

Oder sie wissen bereits, dass die kommunale Wärmeplanung wahrscheinlich keine Fernwärme für Sie in absehbarer Zeit in Aussicht stellt. Dann könnten sie ebenfalls besonders stark finanziell profitieren, wenn sie bereits vor 2028 von einer funktionierenden fossilen Heizung zu einer förderfähigen Heizung wechseln und entsprechend investieren.

Aber selbst wenn sie erst nach 2028 ihre Heizung erneuern, bzw. nicht bevor ihre bestehende Heizung irreparabel kaputt ist, wird ihre Investition noch finanziell gefördert, aber in geringerem Maß.

Nicht neu: Austauschpflicht für 30 Jahre alte Ölheizungen

Das Gesetz führt – bis 2045 – keine neue Pflicht ein, eine bestehende Heizung auszutauschen. Jeder kann seine bestehende Heizung weiterhin betreiben und auch reparieren lassen. Bestehende Pflichten zum Heizungstausch aus bisherigen Gesetzen gelten natürlich nach wie vor. So bestand schon vor der sog. Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes die Vorgabe, dass Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind möglicherweise – nämlich falls es sog. Konstanttemperatur-Heizungen und noch keine Niedertemperatur- oder Brennwertanlagen sind – ausgetauscht werden müssen. Neu ist, dass in diesem Fall und sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt, die neuen Anforderungen für die neu zu installierende Heizung gelten, also dass sie danach nicht wieder durch eine Ölheizung ersetzt werden kann.

Ausnahme: von dieser Austauschpflicht für Ölheizungen nach 30 Jahren sind im Übrigen solche Immobilien ausgenommen, die schon vor Februar 2002 von den Eigentümern selbst bewohnt waren und es noch sind.

Förderung

Hier wollen wir die kompakten Stichpunkte aus den offiziellen Informationen des Bundesministeriums hier zitieren:

Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Förderung:

Mit dem neuen GEG ist seit dem 1. Januar 2024 auch die neue BEG in Kraft.

  • Eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten soll es für alle Hauseigentümerinnen und -eigentümer, Vermietende, Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Kommunen geben, die alte fossile Heizungen austauschen.
  • Einen Geschwindigkeitsbonus können selbst nutzende Eigentümerinnen und -eigentümer erhalten, die ihre funktionierende fossile Heizung austauschen. Bis Ende 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozent, zunächst also auf 17 Prozent ab 1. Januar 2029.
  • Weitere 30 Prozent Förderung hängen von ihrem Einkommen ab: Die Grenze liegt bei jährlich 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen.
  • Maximal sind 70 Prozent Förderung möglich.
  • Bei Einfamilienhäusern sind maximal 30.000 Euro der Kosten für den Heizungstausch förderfähig. Das gilt auch für die erste Wohneinheit in Mehrparteienhäusern. Bei weiteren Wohneinheiten werden höhere Kosten gefördert.

Für weitere energetische Sanierungsmaßnahmen, etwa für die Dämmung der Gebäudehülle, für neue Fenster, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung können ebenfalls Fördermittel beantragt werden.

Für weiterführende Informationen verweisen wir auf das Dossier – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Verbraucherzentralen & Co

Sonstige

Stichwort: Fernwärme

Achtung und Sorry: einige der verlinkten Informationen können Werbung enthalten.

Stichwort: Wärmepumpe

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